3a. Kapitel: Massnahmen
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Art. 31 Entzug der Typengenehmigung
1 Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung, wenn:
- a.
- die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder
- b.1
- der Gegenstand dem genehmigten Typ, den Vorschriften oder den eingereichten Unterlagen nicht entspricht oder nicht verkehrssicher ist und innerhalb der angesetzten Frist weder ein Gesuch auf Änderung der Genehmigung oder der eingereichten Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird, noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instandgestellt werden.
2 In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt ohne Fristansetzung die Genehmigung entziehen.
3 Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen. Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden schriftlich mit.2
3bis In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt veranlassen, dass betroffene Gegenstände ausser Verkehr gesetzt werden.3
4 Eine aufgrund einer ausländischen Genehmigung (beispielsweise einer EG-Gesamtgenehmigung) erteilte Typengenehmigung kann allen Inhabern und Inhaberinnen ohne Verfahren nach Artikel 27–30 entzogen werden, wenn die ausländische Genehmigung aufgrund einer ausländischen Konformitätsüberprüfung entzogen wurde.
5 Das Bundesamt hebt die Entzugsverfügung auf, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.
6 Der Entzug der Typengenehmigung lässt die Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungspflichten unberührt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5805).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5805).