Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Typengenehmigung
2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung
< Art. 15 Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht
> Art. 16a Aufbewahrung der Unterlagen

Art. 16 Gesuch1

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.2

2 Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.

3 Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Gesuchsformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.3

4 Soll an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt werden, so hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die EG-Gesamtgenehmigung mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.4

5 Das Bundesamt überprüft die Unterlagen und teilt Mängel oder Fehler dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit oder schickt die Unterlagen zurück.5


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen