Anhang 111
(Art. 13 und 21)
Nachweis der theoretischen Kenntnisse
I. Kenntnisse
Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
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- die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzuschätzen;
- –
- die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
- –
- alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Betäubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten bleiben.
II. Mindestanforderungen
Der Nachweis der Kenntnisse in Ziffer I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:
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1 |
Prüfung der Basistheorie (Art. 13) |
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1.1 |
die Strassenverkehrsvorschriften: |
- Insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vortrittsregeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;
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1.2 |
der Fahrzeugführer: |
- 1.2.1
- Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;
- 1.2.2
- Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;
- 1.2.3
- Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltschonendes und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbesondere:
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- Verwenden des höchstmöglichen Ganges;
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- frühzeitiges Hochschalten;
- –
- Motor wo immer möglich abschalten (v.a. vor Bahnschranken und Ampeln);
- –
- Kenntnis der Schubabschaltung.
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1.3 |
die Strasse: |
- 1.3.1
- die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Strassenverhältnissen;
- 1.3.2
- Gefahren aufgrund des – insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit – unterschiedlichen Strassenzustandes;
- 1.3.3
- Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften.
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1.4 |
die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr: |
- 1.4.1
- besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;
- 1.4.2
- Gefahren, die sich ergeben, weil verschiedene Fahrzeugarten am Strassenverkehr teilnehmen, die sich in Bezug auf ihre Fahreigenschaften und die Sicht der Fahrzeugführer unterscheiden.
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1.5 |
allgemeine Vorschriften und Verschiedenes: |
- 1.5.1
- Vorschriften über amtliche Papiere für die Benützung des Fahrzeugs;
- 1.5.2
- allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung der Unfallstelle, Unfallmeldung, lebensrettende Sofortmassnahmen)
- 1.5.3
- Faktoren, welche die Sicherheit der Fahrzeugladung und der beförderten Personen betreffen.
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1.6 |
Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs: |
- 1.6.1
- Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlichtern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;
- 1.6.2
- Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benützung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder.
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2 |
Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) |
- 2.1
- Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung, einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
- 2.2
- Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
- 2.3
- Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
- 2.4
- Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
- 2.5
- Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
- 2.6
- Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund der Bauart des Fahrzeugs;
- 2.7
- Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
- 2.8
- Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
- 2.9
- Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
- 2.10
- Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;
- 2.11
- Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
- 2.12
- Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
- 2.13
- Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Kategorien C und D beziehungsweise der Unterkategorien C1 und D1 regeln;
- 2.14
- Grundlagen der Ladungssicherung.
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3259). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 26. Sept. 2003 (AS 2003 3719) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen