1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
< Art. 8 Fahrpraxis
> Art. 10 Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
Art. 9 Sehtest
1 Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der kantonalen Behörde anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen.1 Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.
2 Folgende Funktionen werden untersucht:
- a.
- bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien A1 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:
- –
- die Sehschärfe;
- –
- das Gesichtsfeld; und
- –
- die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen);
- b.2
- bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.
3 Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5013).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).