Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 Fahrzeuge
22 Prüfungsfahrzeuge
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Art. 88a1 Besondere Prüfungsfahrzeuge

1 Wird die praktische Führerprüfung auf Motorwagen mit Schalterleichterung oder elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.

2 Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden.

3 Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24d).2


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen