Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 Fahrzeuge
22 Prüfungsfahrzeuge
< Art. 87a Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
> Art. 88a Besondere Prüfungsfahrzeuge

Art. 881 Prüfungsfahrzeuge

1 An Führerprüfungen sind die in Anhang 12 Ziffer V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.

2 Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen