2 Fahrzeuge
22 Prüfungsfahrzeuge
< Art. 87a Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
> Art. 88a Besondere Prüfungsfahrzeuge
Art. 881 Prüfungsfahrzeuge
1 An Führerprüfungen sind die in Anhang 12 Ziffer V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.
2 Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
Stand am 1. Januar 2012
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