2 Fahrzeuge
21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
213 Kontrollschilder
< Art. 87 Schilderabgabe
> Art. 88 Prüfungsfahrzeuge
Art. 87a1 Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
Die Kantone stellen Schilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung. Sie entscheiden, ob solche Schilder für alle Fahrzeuge oder nur auf Ersuchen des Halters abgegeben oder umgetauscht werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987 (AS 1987 628).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen