Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 Fahrzeuge
21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
213 Kontrollschilder
< Art. 86 CD—, CC- und AT-Zeichen
> Art. 87a Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag

Art. 87 Schilderabgabe

1 Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Artikel 81.

2 Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben kann.1

3 Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.

4 Die Kontrollschilder mit Zeichen «CD», «CC» und «AT» werden im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten abgegeben.

5 Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum der Behörde.


1 Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen