2 Fahrzeuge
21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
213 Kontrollschilder
< Art. 86 CD—, CC- und AT-Zeichen
> Art. 87a Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
Art. 87 Schilderabgabe
1 Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Artikel 81.
2 Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Behörde zu melden, welche Kontrollschilder mit anderer Nummer zuteilt und die vermissten Schilder im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausschreiben kann.1
3 Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
4 Die Kontrollschilder mit Zeichen «CD», «CC» und «AT» werden im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten abgegeben.
5 Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum der Behörde.
1 Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).