2 Fahrzeuge
21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
212 Fahrzeugausweis
< Art. 79 Gültigkeit
> Art. 81 Annullierung
Art. 80 Eintragungen
1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 31 und 96 Ziffer 1 Absatz 3 SVG gelten:
- a.
- die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
- b.
- die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
- c.2
- die Eintragungen über die Platzzahl.
2 Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.3
3 Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
4 Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten Person bedarf. Die Zulassungsbehörde trägt diese Beschränkung im Fahrzeugausweis ein.4
5 Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.5
1 Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
3 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die techni- schen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).