Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
< Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen
> Art. 9 Sehtest

Art. 8 Fahrpraxis

1 Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.1

2 Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Absatz 2bis ausweisen kann und:

a.
während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
b.
während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.2

2bis In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.3

2ter Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:

a.
den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorie C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
b.
den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
c.
den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.4

3 Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:

a.5
während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder
b.
während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.

4 Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1 geführt haben.

5 Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.

6 Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Absätzen 1–5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.6


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen