2 Fahrzeuge
21 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
212 Fahrzeugausweis
< Art. 78 Halter
> Art. 80 Eintragungen
Art. 79 Gültigkeit
1 Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung und der Kollektiv- Fahrzeugausweis sind unbefristet gültig.
2 Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Ersatzfahrzeuge, des Fahrzeugausweises für die provisorische Zulassung und des Tagesausweises richtet sich nach der VVV1; für die Gültigkeit der Sonderbewilligung ist die VRV2 massgebend.
3 Der Fahrzeugausweis für die provisorische Zulassung unverzollter Fahrzeuge darf unter Beachtung des Artikels 17 VVV nur dann über die Gültigkeitsdauer und Zollbewilligung hinaus befristet oder verlängert werden, wenn dies in der Zollbewilligung ausdrücklich vorgesehen ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen