Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
< Art. 6 Mindestalter
> Art. 8 Fahrpraxis

Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen

1 Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.

3 Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn kein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen