1 Zulassung von Personen
16 Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen
< Art. 68 Wiederholung der Prüfung
> Art. 70
Art. 691 Aufgaben der Behörden
1 Die Kantone und die zuständige Behörde des Bundes erlassen ein Ausbildungs- und Prüfungsreglement.
2 Die Ausbildung der Verkehrsexperten obliegt den Kantonen. Die Prüfung wird durch kantonale oder interkantonale Kommissionen abgenommen, denen Vorsteher von Zulassungsbehörden, Chef-Verkehrsexperten und weitere Fachleute angehören.
3 Die Kantone und die zuständige Bundesstelle sind für die Weiterbildung ihrer Verkehrsexperten besorgt. Ihnen obliegt insbesondere die Weiterausbildung der Verkehrsexperten zur Abnahme von Führerprüfungen und zur Durchführung technischer Prüfungen von Fahrzeugen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167).
Stand am 1. Januar 2012
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