Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
15a Moderatoren von Weiterausbildungskursen
< Art. 64e Geltungsdauer der Bewilligung
> Art. 65 Anforderungen

Art. 64f Ausbildungsstätten für Moderatoren

1 Ausbildungsstätten für Moderatoren müssen vom ASTRA anerkannt werden. Die Anerkennung wird erteilt, wenn:

a.
die Leitung für die einwandfreie Führung der Ausbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
b.
der Ausbildungsstätte geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen;
c.
das geeignete Unterrichtslokal und -material sowie geeignete Unterrichtsplätze vorhanden sind;
d.
der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung gewährleisten.

2 Das ASTRA kann die Anerkennung widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Ausbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Moderatoren mehr ausgebildet wurden.

3 Die Ausbildungsstätten haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Moderatoren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Sie haben die Bewerber zur Prüfung für die Erlangung des Kompetenznachweises anzumelden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen