Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
< Art. 5a Wohnsitz in der Schweiz
> Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen

Art. 6 Mindestalter

1 Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:

a.
die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
b.1
die Spezialkategorie F für:
1.
Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,
2.
die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
c.
die Unterkategorie A1 für:
1.2
Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre,
2.
die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
d.
die Kategorien A, B, BE, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
e.
die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre;
f.3
Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.

2 Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorien B, C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.4

3 …5

3bis6

4 Die kantonale Behörde kann:

a.
behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
1.
den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
2.
das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b.
den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.

5 Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen