1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
< Art. 5a Wohnsitz in der Schweiz
> Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen
Art. 6 Mindestalter
1 Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
- a.
- die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
- b.1
- die Spezialkategorie F für:
- 1.
- Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,
- 2.
- die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
- c.
- die Unterkategorie A1 für:
- 1.2
- Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre,
- 2.
- die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
- d.
- die Kategorien A, B, BE, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
- e.
- die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre;
- f.3
- Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.
2 Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorien B, C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.4
4 Die kantonale Behörde kann:
- a.
- behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
- 1.
- den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen,
- 2.
- das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
- b.
- den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
5 Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2009 (AS 2007 3533).