1 Zulassung von Personen
11 Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Berechtigungen
> Art. 5a Wohnsitz in der Schweiz
Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht
1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:
- a.
- Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
- b.
- Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
- c.
- Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2 Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
- a.
- eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
- b.
- eines Motorhandwagens;
- c.
- eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
- d.
- eines Leicht-Motorfahrrades;
- e.
- eines Invalidenfahrstuhles mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h, sofern die Person darauf angewiesen ist.
3 Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV1 Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen