Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
11 Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Berechtigungen
> Art. 5a Wohnsitz in der Schweiz

Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht

1 Keinen Lernfahrausweis benötigen:

a.
Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
b.
Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
c.
Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.

2 Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:

a.
eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b.
eines Motorhandwagens;
c.
eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
d.
eines Leicht-Motorfahrrades;
e.
eines Invalidenfahrstuhles mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h, sofern die Person darauf angewiesen ist.

3 Die kantonale Behörde kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Artikel 33 VVV1 Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).


1 SR 741.31


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen