Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
14 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
< Art. 44 Erwerb des schweizerischen Führerausweises
> Art. 45 Aberkennung; Entzug

Art. 44a1 Führerausweis auf Probe

1 Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.

2 Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:

a.
vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder
b.
am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).


Stand am 1. Januar 2012
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