1 Zulassung von Personen
14 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
< Art. 43 Mindestalter
> Art. 44a Führerausweis auf Probe
Art. 441 Erwerb des schweizerischen Führerausweises
1 Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Artikel 7 Absatz 1, 9, 11a Absätze 1 und 2 sowie 27 sinngemäss.2
2 Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen.
3 Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den schweizerischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind.
4 Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von andern Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 726).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).