Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
13 Massnahmen
132a Massnahmen gegenüber Inhabern des Führerausweises auf Probe
< Art. 35a Annullierung
> Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung

Art. 35b 1 Neuer Lernfahrausweis

Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will, muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Artikel 35a Absatz 3 bleibt vorbehalten.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen