Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
13 Massnahmen
131 Neue Führerprüfung, Kontrollfahrt und vorsorglicher Entzug
< Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung
> Art. 30 Vorsorglicher Entzug

Art. 29 Kontrollfahrt

1 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.

2 Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:

a.1
der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
b.
ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.

3 Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.

4 Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).


Stand am 1. Januar 2012
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