Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12b Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe
< Art. 27f Qualitätssicherung
> Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung

Art. 27g Zuständigkeiten der Kantone

1 Die Kantone:

a.
beaufsichtigen die Durchführung der Weiterausbildung;
b.
führen den sozialpädagogischen Eignungstest für die Zulassung zur Moderatorenausbildung durch;
c.
entscheiden über die Anrechnung von Vorkenntnissen in der Moderatorenausbildung;
d.
nehmen die Prüfungen zur Erlangung des Kompetenznachweises als Moderator ab;
e.
überwachen die Ausbildungsstätten für Moderatoren.

2 Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben anderen Stellen übertragen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen