Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12a Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen
< Art. 25 Bewilligung
> Art. 26a

Art. 261 Meldepflichten

1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.

2 Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


Stand am 1. Januar 2012
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