1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
129 Führerausweis
< Art. 24f Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
> Art. 25 Bewilligung
Art. 24g1 Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen
1 Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.2
2 Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeitsausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.
1 Ursprünglich Art. 24d
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).
Stand am 1. Januar 2012
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