Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
129 Führerausweis
< Art. 23 Wiederholung
> Art. 24a Führerausweis auf Probe

Art. 241 Erteilung

1 Der Führerausweis wird unter Vorbehalt von Art. 24a unbefristet erteilt.

2 Er wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

3 Der Führerausweis der Kategorie A wird nur erteilt für:

a.
Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
b.
Motorräder mit Seitenwagen mit einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.

4 Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für:

a.
Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW absolviert haben;
b.2
Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet wurden;
c.
Personen, die in Kursen der Armee oder der Polizei auf Motorrädern ausgebildet wurden.

5 Die Leistungsbeschränkung der Kategorie A wird auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn die Zulassungsbehörde feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5013).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen