Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
126 Fahrausbildung
< Art. 18 Kurs über Verkehrskunde
> Art. 19a Durchführung

Art. 19 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler

1 Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.1

2 In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.2

3 Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb:

a.
des Führerausweises der Kategorie A: zwölf Stunden;
b.
des Führerausweises der Unterkategorie A1: acht Stunden;
c.
des Führerausweis der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt: sechs Stunden.

4 Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5013).
2 Letzten Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).


Stand am 1. Januar 2012
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