1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
125 Lernfahrausweis
< Art. 17 Lernfahrt
> Art. 18 Kurs über Verkehrskunde
Art. 17a1 Übungsfahrt
1 Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird.
2 Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
3 Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Artikel 4 Absatz 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).