Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5 Schlussbestimmungen
< Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 154 Inkrafttreten

1 Artikel 19 ist nicht anwendbar auf Fahrzeugführer, die sich vor dem 1. März 1977 zur Führerprüfung angemeldet haben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen