Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5 Schlussbestimmungen
< Art. 151g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2005
> Art. 152 Änderung bisherigen Rechts

Art. 151h1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007

1 Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.

2 Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Absatz 1 erworben haben, bestätigen die Zulassungsbehörden schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 2007 2183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5013).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen