1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
125 Lernfahrausweis
< Art. 14 Erstmalige Datenerfassung im FABER
> Art. 16 Gültigkeit
Art. 15 Erteilung
1 Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.
2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:
- a.
- Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben;
- b.1
- Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
- c.
- Personen, die in Kursen der Armee oder der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden.
3 Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben wie im Führerausweis eingetragen werden.2
4 Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Zulassungsbehörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
5 Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorradmechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahrausweises auf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5013).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 5057).