Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4 Strafbestimmungen
< Art. 148
> Art. 150 Vollzug

Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen

Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird mit Busse bestraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen