4 Strafbestimmungen
< Art. 148
> Art. 150 Vollzug
Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet und die vorgeschriebenen Mieterverzeichnisse nicht führt oder sich weigert, den Kontrollorganen darin Einsicht zu gewähren, wird mit Busse bestraft.
Stand am 1. Januar 2012
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