Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
124 Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER
< Art. 13 Prüfung der Basistheorie
> Art. 15 Erteilung

Art. 14 Erstmalige Datenerfassung im FABER

Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst die Zulassungsbehörde die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen