Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
123 Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung
< Art. 12 Prüfungsort
> Art. 13 Prüfung der Basistheorie

Art. 12a Prüfungsergebnis

Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen