3 Meldewesen, Statistik, Verkehrskontrollen
31 Meldewesen
314 Auskünfte aus Registern
< Art. 125 Allgemeines
> Art. 127 Fahrzeugstatistik
Art. 126 Auskünfte über Fahrzeugzulassungen
1 Namen und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes können jedermann bekanntgegeben werden.
2 Über die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer ist bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter Auskunft zu erteilen.
3 Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle teilt dem nationalen Versicherungsbüro (Art. 74 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit schweizerischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.1
1 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).