1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
123 Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung
< Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
> Art. 12a Prüfungsergebnis
Art. 12 Prüfungsort
1 Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.
2 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen