1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
< Art. 11b Prüfung des Gesuchs
> Art. 12 Prüfungsort
Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
1 Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Zulassungsbehörden und Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.
2 Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
3 Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind in allen Kantonen anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.