Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Zulassung von Personen
12 Führerprüfung
122 Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
< Art. 10 Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
> Art. 11a Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle

Art. 11 Einreichung des Gesuchs

1 Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:

a.
ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b.1
zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35´45 mm;
c.
eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10.

2 Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.

3 Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.

4 Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, muss zudem ein die verkehrspsychologische Eignung bejahendes Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beigelegt werden. Das Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (AS 2003 3719).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen