Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 Fahrzeuge
25 Massnahmen
252 Fahrzeuge ohne Ausweis
< Art. 108 Verfahren
> Art. 110

Art. 109 Verwendungsverbot

Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Artikel 72 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann die Behörde deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS1.2


1 SR 741.41
2 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen