Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen
9. Kapitel: Beleuchtung
< Art. 78 Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter sowie weitere Beleuchtungseinrichtungen
> Art. 80 Elektrische Anlage, Funkentstörung

Art. 79 Richtungsblinker

1 Richtungsblinker müssen bei klarer Sicht nachts wenigstens auf 300 m und tagsüber wenigstens auf 100 m sichtbar sein, ohne zu blenden.

2 Die Richtungsblinker müssen spätestens eine Sekunde nach dem Einschalten aufleuchten und eine Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute aufweisen. Sie müssen je Seite vorn, seitlich und hinten gleichzeitig aufleuchten oder erlöschen.

3 Eine Kontrolleinrichtung muss die Funktion anzeigen. Sie kann akustisch oder optisch oder beides sein.

4 Die allgemeinen Anforderungen an die Lichter nach Artikel 73 gelten sinngemäss.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen