Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen
9. Kapitel: Beleuchtung
< Art. 73 Allgemeine Anforderungen an Lichter und Rückstrahler
> Art. 75 Stand—, Schluss—, Markier—, Park—, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung

Art. 74 Fern- und Abblendlichter, Lichthupe

1 Fernlichter müssen die Fahrbahn auf eine Entfernung von wenigstens 100 m ausreichend beleuchten. Ihr Leuchten muss dem Fahrzeugführer oder der —führerin durch ein leicht sichtbares Kontrolllicht angezeigt werden. Beim Umschalten auf die Abblendlichter und umgekehrt darf kein Lichtunterbruch wahrnehmbar sein.

2 Abblendlichter müssen einen nach oben deutlich begrenzten Lichtfleck oder eine deutliche Hell-Dunkel-Grenze aufweisen, die entweder durchgehend waagrecht oder links der Scheinwerferachse waagrecht verläuft und rechts davon um höchstens 15° ansteigt. Abblendlichter dürfen gleichzeitig mit den Fernlichtern leuchten.

3 Als Lichthupe kann das Fernlicht oder das Abblendlicht verwendet werden. Beim Loslassen der Betätigungsvorrichtung müssen die Lichtzeichen aufhören. Beim Betätigen der Lichthupe müssen die übrigen Lichter nicht mitleuchten.

4 Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).


Stand am 1. Januar 2012
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