1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Fahrzeugeinteilung
1. Kapitel: Definitionen
< Art. 5 Verbindlicherklärung internationaler Vorschriften durch das UVEK
> Art. 7 Gewichte
Art. 6 Abmessungen
1 «Achsabstand» ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinander folgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände – von vorne nach hinten angegeben – zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den «Gesamtachsabstand».
2 «Achsabstand eines Sattelanhängers» ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse des Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Absatz 1 gemessen.
3 «Spurweite» ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.
4 Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O.1 Dieser wird am bis zum Garantiegewicht2 beladenen Fahrzeug gemessen.
1 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3216). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.