3. Teil: Technische Anforderungen
1. Titel: Definitionen und allgemeine Anforderungen
5. Kapitel: Räder, Reifen
< Art. 58 Räder und Reifen
> Art. 60 Besondere Reifenarten, Nachrillen von Reifen
Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen
1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen.
2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.1
3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2494).