Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung
2. Kapitel: Einzelprüfung nach der Zulassung
< Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
> Art. 35 Abgaswartung

Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht

1 Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden.

2 Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:1

a.
Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
b.
Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite, der Gewichte;
c.
Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
d.
nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
e.
Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
f.
nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
g.
Änderungen der Lenkanlage, der Bremsanlage;
h.
das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
i.2
das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
j.3
das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
k.4
alle weiteren wesentlichen Änderungen.

2bis Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge nach den Artikeln 27 Absatz 2 und 28, Fahrzeuge, welche vorübergehend die gleiche Ausrüstung ohne Überbreite aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.5

3 Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.

4 Fahrzeuge sind nachzuprüfen, wenn sie an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person, die das Fahrzeug führt, angepasst werden.

5 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.6


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
6 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen