Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung
2. Kapitel: Einzelprüfung nach der Zulassung
< Art. 32 Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme)
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Art. 33 Periodische Prüfungspflicht

1 Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.

1bis Die Nachprüfung umfasst:

a.
die Identifikation des Fahrzeugs;
b.
die Bremsanlagen;
c.
die Lenkvorrichtung;
d.
die Sichtverhältnisse;
e.
die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage;
f.
die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;
g.
die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
h.
das Emissionsverhalten.1

2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

a.
erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
1.
Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,
2.
Gesellschaftswagen,
3.
Anhänger zum Personentransport,
4.
Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
5.
Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
6.
Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
7.
Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
b.
erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
1.
Motorräder,
2.
Leicht—, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
3.
leichte und schwere Personenwagen,
4.
Kleinbusse,
5.
Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
6.
Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
7.2
Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;
c.
erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
1.
gewerbliche Traktoren,
2.
Arbeitsmaschinen,
3.3
Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a Ziffern 3, 6 und 7 sowie Buchstabe d Ziffer 5;
d.
erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
1.
Motorkarren,
2.
Arbeitskarren,
3.
landwirtschaftliche Fahrzeuge,
4.
Motoreinachser,
5.
Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
6.
Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
7.
Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
e.
bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Buchstaben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt.4

3 Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Absatz 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.

4 Die Zulassungsbehörde kann auch bei Motorfahrrädern Nachprüfungen durchführen.

5 Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.5

6 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.6

7 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.7

8 Die Nachprüfung muss nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.8


1 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
7 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen