2. Teil: Zulassung, Nachprüfung, Abgaswartung
2. Kapitel: Einzelprüfung nach der Zulassung
< Art. 32 Delegation der Einzelprüfung vor der Zulassung (Selbstabnahme)
> Art. 34 Ausserordentliche Prüfungspflicht
Art. 33 Periodische Prüfungspflicht
1 Alle mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Zulassungsbehörde kann diese Nachprüfungen Betrieben oder Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.
1bis Die Nachprüfung umfasst:
- a.
- die Identifikation des Fahrzeugs;
- b.
- die Bremsanlagen;
- c.
- die Lenkvorrichtung;
- d.
- die Sichtverhältnisse;
- e.
- die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage;
- f.
- die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;
- g.
- die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
- h.
- das Emissionsverhalten.1
2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
- a.
- erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
- 1.
- Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,
- 2.
- Gesellschaftswagen,
- 3.
- Anhänger zum Personentransport,
- 4.
- Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- 5.
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- 6.
- Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- 7.
- Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
- b.
- erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- 1.
- Motorräder,
- 2.
- Leicht—, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
- 3.
- leichte und schwere Personenwagen,
- 4.
- Kleinbusse,
- 5.
- Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- 6.
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- 7.2
- Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;
- c.
- erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- 1.
- gewerbliche Traktoren,
- 2.
- Arbeitsmaschinen,
- 3.3
- Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a Ziffern 3, 6 und 7 sowie Buchstabe d Ziffer 5;
- d.
- erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- 1.
- Motorkarren,
- 2.
- Arbeitskarren,
- 3.
- landwirtschaftliche Fahrzeuge,
- 4.
- Motoreinachser,
- 5.
- Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
- 6.
- Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- 7.
- Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
- e.
- bei einem Halter- oder Halterinnenwechsel sind Fahrzeuge nach den Buchstaben b, c und d zu prüfen, wenn die letzte Prüfung mehr als ein Jahr und die erste Inverkehrsetzung mehr als zehn Jahre zurückliegt.4
3 Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Absatz 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.
4 Die Zulassungsbehörde kann auch bei Motorfahrrädern Nachprüfungen durchführen.
5 Werden die vorgeschriebenen Nachprüfungen bei kantonal immatrikulierten Militärfahrzeugen durch die Armee ausgeführt, so erstattet diese Meldung über den Vollzug an die kantonale Zulassungsbehörde. Die kantonale Prüfung entfällt.5
6 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.6
7 Hinsichtlich der Prüfmittel gilt Artikel 29 Absatz 4.7
8 Die Nachprüfung muss nach einem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.8
1 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (AS 2005 1167).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
7 Eingefügt durch Ziff. I vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1181).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).