Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 222m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2012

Art. 223 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgezählten Bestimmungen am 1. Oktober 1995 in Kraft.

2 Die Immatrikulationspflicht für landwirtschaftliche Anhänger nach Artikel 72 Absatz 1 VZV und Artikel 68 Absatz 4 VRV tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt können landwirtschaftliche Anhänger ohne Kontrollschild an Motorwagen mit Allradantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h mitgeführt werden.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen