Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 222f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Juni 2005
> Art. 222h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. März 2006

Art. 222g1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2005

1 Die Bestimmungen von Artikel 106 Absätze 2 und 3 über Sicherheitsgurten gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgebaut werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010, ausser wenn die Fahrzeuge über nach vorne gerichtete Sitzplätze verfügen, für die keine Sicherheitsgurten vorgeschrieben sind.

2 Die Bestimmungen von Artikel 117 Absatz 2 über das Höchstgeschwindigkeitszeichen gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2009.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4515).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen