Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Straf- und Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 218 Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung
> Art. 220 Vollzug

Art. 219

1 Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Artikel 93 Ziffer 2 SVG ist anwendbar, wenn:

a.
dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen;
b.
dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind;
c.
bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht sind;
d.
es unberechtigterweise oder unzulässige Spikesreifen aufweist;
e.
es nur teilweise mit Spikesreifen ausgerüstet ist, obwohl es eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweist;
f.
es das für Spikesreifen erforderliche Höchstgeschwindigkeitszeichen nicht trägt;
g.
es nicht mit Spikesreifen ausgerüstet ist und dennoch eine dafür vorgesehene, jedoch nicht durchgestrichene Geschwindigkeitstafel trägt.

2 Es wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer:1

a.
an einem Fahrzeug unerlaubte Änderungen vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder anstiftet;
b.
vorgeschriebene Angaben zur Identifikation auslöscht oder verfälscht, insbesondere betreffend die Fahrgestellnummer, die Motorenkennzeichen oder die Aufschriften auf Anhänger- und Sattelkupplungen;
c.
die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise für Motorfahrräder oder Plomben fälscht oder ein gefälschtes Zeichen dieser Art an ein Fahrzeug anbringt;
d.
ein Zeichen dieser Art ohne Ermächtigung oder bei fehlenden Voraussetzungen anbringt;
e.
Fahrzeugteile, die offensichtlich zu unerlaubten Fahrzeugänderungen dienen oder vom ASTRA ausdrücklich verboten wurden, oder aufgummierte Reifen ohne die erforderlichen Angaben in den Handel bringt;
f.
als Fahrzeughalter oder —halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet.
g.2
Teile der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen und nicht der für den Fahrzeugtyp genehmigten Ausführung entsprechen (Anhang 1 Ziff. 2.3 TGV), vertreibt oder öffentlich anbietet, ohne dass dafür eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt;
h.3
Änderungen an der Fahrzeugelektronik, die das Abgas-, Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, vornimmt, dazu Gehilfenschaft leistet oder sie öffentlich anbietet, ohne dass dafür beziehungsweise für die verwendeten Teile eine Typengenehmigung oder eine Anmeldung zur Typengenehmigung vorliegt.

3 Der gleichen Strafdrohung unterstehen die zur Selbstabnahme ermächtigten Personen, wenn sie:

a.
Fahrzeuge mangelhaft ausliefern;
b.
geänderte Fahrzeuge nicht zur amtlichen Prüfung melden;
c.
im Prüfbericht vorsätzlich unrichtige Angaben eintragen.

4 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen sind die Artikel 6 und 7 VStrR anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5705).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen