Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Fahrzeugeinteilung
4. Kapitel: Motorlose Fahrzeuge
< Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht
> Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern

Art. 21 Klasseneinteilung von Anhängern nach EU-Recht1

1 Die Anhänger werden in folgende Klassen eingeteilt:2

a.
«Klasse O1» Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
b.
«Klasse O2» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t;
c.
«Klasse O3» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t;
d.
«Klasse O4» Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.

2 Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Stütz- bzw. Sattellast wird beim Zugfahrzeug berücksichtigt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen