Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Fahrzeugeinteilung
3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge
< Art. 17 Motoreinachser, Motorhandwagen
> Art. 19 Anhänger

Art. 181 Motorfahrräder

«Motorfahrräder» sind:

a.
einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, höchstens 1,00 kW Motorleistung und:
1.
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
2.
einem Elektromotor, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt;
b.
«Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Elektromotor von höchstens 0,50 kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:
1.
einplätzig sind,
2.
speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind, oder
3.
aus einer speziellen Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombination bestehen;
c.
motorisierte «Behindertenfahrstühle», das heisst einplätzige Fahrstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zur Benützung durch gehbehinderte Personen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung von höchstens 1,00 kW und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen