1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Fahrzeugeinteilung
3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge
< Art. 16 Doppelräder
> Art. 18 Motorfahrräder
Art. 171 Motoreinachser, Motorhandwagen
1 «Motoreinachser» sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einreihung als Motoreinachser nicht.
2 «Motorhandwagen» sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
Stand am 1. Mai 2012
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