Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Technische Anforderungen
3. Titel: Motorräder, Leicht—, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen
5. Abschnitt: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
< Art. 158 Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen
> Art. 160

Art. 159 Beleuchtung

Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1,30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht werden.1 2


1 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).
2 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen